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Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen "Industrie- und Handelsclub Altmark e. V."

 

2. Er hat seinen Sitz in Stendal.

 

3. Der Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. strebt eine enge Zusammenarbeit mit der für die Region

 

    zuständigen Industrie- und Handelskammer Magdeburg an.

 

 

§ 2 Zweck

 

1.  Der Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. ist ein Zusammenschluss von Unternehmern,

 

     Führungskräften und anderen natürlichen Personen, die sich für die Fortentwicklung der freiheitlichen,

 

     sozialen Marktwirtschaft einsetzen und durch den Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. ihren

 

     Standort in Wirtschaft und Gesellschaft nach außen vertreten.

 

2. Die Clubmitglieder wollen Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung,

 

    Jugend- und Altenhilfe, den Sport und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen fördern.

 

3. Der Club strebt den Kontakt mit anderen Gruppen der Gesellschaft an, und zwar ohne Rücksicht auf

 

    deren politischen, sozialen oder religiösen Standort, um durch gemeinsame Gespräche mehr

 

    Verständnis füreinander zu wecken. Insbesondere soll damit der Polarisierung von Gruppen in unserer

 

    Gesellschaft entgegengewirkt werden. Der Club versteht sich als politische und gesellschaftliche Ausgleichskraft.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

    Der Industrie- und Handelsclub Altmark e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

 

    Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, wirtschaftliche Zwecke und die Erzielung von Gewinn sind

 

    ausgeschlossen. Etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Industrie- und

 

    Handelsclub Altmark e. V. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder

 

    Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die

 

    dem Zweck des Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. fremd sind, oder durch eine Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede juristische Person werden. Mitglied kann auch jede natürliche Person werden, die

 

    Unternehmer ist oder einer Behörde vorsteht oder einer nicht selbstständigen Niederlassung einer

 

    juristischen Person vorsteht. Voraussetzung ist die Anerkennung der Satzung und die Erklärung, sich für

 

    die Ziele des Industrie- und Handelsclubs Altmark e. V. zu interessieren und in Zukunft einzusetzen.

 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmen.

 

    Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn diese dem Antragsteller durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt wurde.

 

    Das Datum des Mitteilungsschreibens ist der Beginn der Mitgliedschaft.

 

3. Natürliche Personen, die aus dem Unternehmen, das sie als juristische Person bisher vertreten haben,

 

    bzw. aus der Funktion ausscheiden, können dem Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. weiterhin

 

    angehören, wenn sie dies beantragen.

​

    Der Vorstand kann darüber hinaus Vorschläge über Ehrenmitgliedschaften bzw. Ehrenpräsidenten

 

    unterbreiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft

 

    oder die Vergabe des Titels Ehrenpräsident durch Beschluss mit ¾-Mehrheit. Ehrenmitglieder bzw.

 

    Ehrenpräsidenten werden von der Beitragszahlung freigestellt; Umlagekosten aus Veranstaltungen u. a.

 

    sind durch diese jedoch selbst zu tragen.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch

​

    - Tod,

​

    - Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,

​

    - Ausschluss.

 

5. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied

 

    - seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. trotz

 

    schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt,

​

    - durch sein Verhalten gegen die Interessen des Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. verstößt,

​

    - aus der Vergangenheit über einen Leumund verfügt, der dem Ansehen des Vereins heute noch abträglich sein wird.

 

    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied wird davon schriftlich unterrichtet

 

    unter Angabe der Gründe. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses

 

    zu äußern. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von

 

    vier Wochen Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

    Der Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der

 

    Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Beitrag ist spätestens 4 Wochen nach der

 

    ordentlichen Mitgliederversammlung fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres

 

    werden anteilige Beiträge nicht erstattet. Bei einem Eintritt im Laufe eines Jahres ist der volle

 

    Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

 

 

§ 6 Organe

 

    Die Organe des Industrie- und Handelsclub Altmark e. V. sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Einmal jährlich findet am Jahresbeginn eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu hat der

 

    Vorstand, oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, spätestens 2 Wochen vorher schriftlich

 

    unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen

 

    a) die Genehmigung der Jahresrechnung,

    b) die Entlastung des Vorstandes,

    c) die Wahlen zum Vorstand,

    d) die Bestellung von Rechnungsprüfern,

    e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

 

   Beschlussfassungen nach Buchstaben a), b), e) müssen nicht jährlich erfolgen, sollten aber spätestens alle zwei Jahre stattfinden.

   Die Bestellung von Rechnungsprüfern erfolgt auf die Dauer der Amtszeit des Vorstands. Es gilt ebenfalls § 8 Abs. 2 letzter Satz.

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 30 % der Mitglieder

 

    dies schriftlich verlangen oder der Vorstand dies beschließt.

 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder im Verhinderungsfall von einem anderen

 

    Vorstandsmitglied geleitet.

 

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll führt der

 

    gemäß § 9 bestellte Geschäftsführer. Es kann von jedem Mitglied auf Wunsch angefordert werden.

 

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

7. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Clubs bedarf es der Stimmenmehrheit von 75 vom

 

    Hundert der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand leitet im Sinne des § 25 BGB den Industrie- und Handelsclub Altmark e.V.; er entscheidet 

   

   über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende ist

 

    allein vertretungsberechtigt; der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten

 

    gemeinsam.

 

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

    a) dem Vorsitzenden,

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    c) drei weiteren Mitgliedern - möglichst aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen,

    d) dem Schatzmeister.

 

    Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

    Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn diese Wahl

 

    nicht binnen der 2-Jahresfrist stattfindet.

 

3. Die Verantwortungsbereiche und deren Aufteilung auf die Vorstandmitglieder werden vom Vorstand festgelegt.

 

4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er

 

    entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

§ 9 Geschäftsführung

 

    Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

 

 

§ 10 Auflösung

 

    Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen der Hans und Eugenia Jütting – Stiftung zu,

 

    die es ausschließlich für soziale oder kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Über die konkrete Zuführung

 

    des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

    Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Eingetragen am 10.04.2024

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